Seit ein paar Wochen ist in der „Influencer“ Szene eine ziemliche Unruhe. Zuerst kam die DSGVO und nachdem eine Bloggerin/Instagramerin/Influencerin abgemahnt wurde und dem Abmahner in einem Gerichtsurteil auch recht gegeben wurde, weiß nun keiner mehr was nun als Werbung gekennzeichnet werden soll und was nicht. Das hat mehrere Konsequenzen bzw. bringt einige Stilblüten hervor.
Die ganz großen „Berufs-Influencer“
Die machen weiter wie bisher mit ihrer Dauerwerbesendung die sich die Follower auch noch freiwillig anschauen. „Kennzeichnung? Naja, wenns der Auftraggeber unbedingt will.. Weiß doch eh jeder, dass ich hier alles nur für Geld mache.“
Die Influencer mit echter erarbeiteter Reputation
Blogger die Jahrelang dafür gearbeitet haben (meist als Hobby oder nebenberuflich) dass sie ernst genommen werden und dass Firmen auf sie aufmerksam werden, machen sich viele Gedanken zu dem Thema. Jeder interpretiert die Gerichtsurteile für sich und man geht lieber etwas mehr auf Nummer sicher als eigentlich sein müsste. Es werden plötzlich auch die Dinge als „Werbung gekennzeichnet“, die selbst gekauft wurden. Posts für die es keinerlei Gegenleistung gab.
Die Möchtegern-Influencer
Sie bekommen zwar kein Geld für ihre Posts, vielleicht mal eine Produktprobe aber auch eher selten. Sie kaufen sich alles selbst, posten es und versehen es mit #Werbung – vielleicht werden die Unternehmen ja so auf sie aufmerksam und schicken ihnen doch was.
Einfache Nutzer mit Humor
Ja auch das gibt es auf Instagram noch: Menschen, die es aus Spaß an der Freude nutzen (ebenso wie Blogs). Einige davon machen sich einen Spaß daraus ihre mehr oder weniger belanglosen Posts mit #Werbung zu versehen und machen so die Verwirrung komplett.
Was heißt das nun? Ist alles Werbung?
Die Sinnhaftigkeit der Kennzeichnung wurde durch das Urteil sicher beeinträchtigt, das #Werbung wird aufgeweicht, verkommt schon bald zum Running Gag. Natürlich muss Werbung gekennzeichnet werden, aber mit unseren bisherigen (Rechts-)Maßstäben funktioniert das einfach nicht mehr. Über das Urteil wurde schon viel diskutiert, das könnt ihr an anderen Stellen nachlesen*.Mir geht es darum zumindest die „kleinen“ Bloggern/Instagramern mal etwas zu beruhigen.
Muss jeder nun seine Posts als Werbung kennzeichnen?
Nein. In erster Linie geht es um professionelle „Influencer“, also diejenigen die damit Geld verdienen und/oder andere Gegenleistungen erhalten. Diejenigen also die „gewerblich“ Bloggen/Instagrammen/whatever. Dazu hat das Gericht auch die Followerzahl als Faktor genannt (darüber kann man natürlich streiten) aber wer <1000 Follower hat gilt wohl kaum als großer Influencer. (Das Gericht sprach von ~50.000 als Größenordnung).
Das selbe gilt übrigens auch in Sachen DSGVO und Datenschutzerklärung. Solange man als Privatperson bloggt/eine Website betreibt – ohne gewerblichen Hintergrund – gilt auch die DSGVO nicht. Auch wenn Ihr einen Newsletter anbietet, Kommentare zulasst u.ä.
Also liebe Hobby-Blogger:
Wer rein privat Sachen im Internet veröffentlicht sollte sich nicht verunsichern lassen. Ihr müsst nicht alles als #Werbung kennzeichnen was ihr postet, sondern macht es bei dem was wirklich „gesponsert“ ist deutlich. Wer gewerblich handelt muss sich an Gesetze halten und kann selbst entscheiden ob er übervorsichtig oder risikofreudig ist.
*Artikel zum Urteil:
https://recht-energisch.de/2018/06/21/dumme-richter/
https://moritz-meyer.net/blog/vreni-frost-instagram-abmahnung/
(und die Meinung der abgemahnten Bloggerin:) https://www.neverever.me/werbung-verband-sozialer-wettbewerb/
P.S.: Ich bin kein Jurist und habe auch keine Juristische Ausbildung. Ich habe mich mit den Themen DSGVO und Werbekennzeichnung sehr intensiv auseinandergesetzt und sie mit gesundem Menschenverstand betrachtet anstatt in Panik zu verfallen. Dieser Blogpost ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich meine Meinung und Interpretation. Wer Rechtsberatung zu Internetthemen sucht, sollte dies bei einem entsprechenden Anwalt tun.